Nur noch 2020

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REIF FÜR EINE GROSSE ?

DIREKT EINSTEIGEN NUR NOCH 2020 MÖGLICH!

25 +

 

Du bist mindestens 25 Jahre alt

Grosses Motorrad ?

 

Du möchtest ein grosses Motorrad ?

Nur noch 2020 !

 

Letzte Gelegenheit zum Direkteinstieg !

2020 ist letzte Gelegenheit
zum Direkteinstieg
in die unlimitierte Klasse!

FRAGEN & ANTWORTEN

Was ändert sich zum Jahreswechsel 2020/2021?
Ab dem 1. Januar 2021 wird es den bisherigen Direkteinstieg ab 25 Jahren zu den grossen, unlimitierten Motorrädern (mehr als 35 kW / 48 PS) der Führerausweis-Kategorie A nicht mehr geben.
Wer kann noch bis am 31. Dezember 2020 den Lernfahrausweis für den Direkteinstieg beantragen?
Der Direkteinstieg in die höchste Führerausweis-Kategorie A ist bis am Donnerstag, 31. Dezember 2020, noch für alle Personen ab 25 Jahren möglich. Wer am Donnerstag, 31. Dezember 2020, mindestens 25 Jahre alt ist und das Gesuch um den Führerausweis der Kategorie A (unbeschränkt) einreicht, kann noch vom Direkteinstieg profitieren.
Können Besitzer des Führerausweises der Unterkategorie A1 (125 cm3), die mindestens 25 Jahre sind, beim Erwerb der Kategorie A die praktische Prüfung erst im Jahre 2021 ablegen?
Können Inhaber des Führerausweises der Kategorie B (Auto), die mindestens 25 Jahre sind, beim Erwerb der Kategorie A die praktische Prüfung erst im Jahre 2021 ablegen?
Ja. Inhaber der Kategorie B, die den Lernfahrausweis der Kategorie A bis am 31. Dezember 2020 beantragen, können die zwölf Stunden Praktische Grundschulung und die praktische Prüfung 2020 oder erst im Jahre 2021 absolvieren.
Müssen praktische Grundschulung und praktische Prüfung für den Führerausweis der unlimitierten Kategorie A noch 2020 absolviert werden?
Nein. Die Beantragung des Lernfahrausweises der Kategorie A muss jedoch zwingend bis am 31. Dezember 2020 erfolgen.
Was für eine Übergangsregelung gilt für Besitzer der Kategorie A beschränkt (maximal 35 kW)?
Wer bis am 31. Dezember 2020 den Führerausweis der Kategorie A beschränkt (bis 35 kW / 48 PS) erwirbt, kann nach zweijähriger klagloser Fahrpraxis die kantonale Behörde um die prüfungsfreie Aufhebung der Leistungsbeschränkung ersuchen.
Was für eine Übergangsregelung gilt für Besitzer der Kategorie A beschränkt (maximal 35 kW)?
Wer bis am 31. Dezember 2020 den Führerausweis der Kategorie A beschränkt (bis 35 kW / 48 PS) erwirbt, kann nach zweijähriger klagloser Fahrpraxis die kantonale Behörde um die prüfungsfreie Aufhebung der Leistungsbeschränkung ersuchen.
Was für eine Übergangsregelung gilt für Besitzer des Führerscheins auf Probe der unlimitierten Kategorie A?
Wer am 31. Dezember 2019 Inhaber oder Inhaberin eines Führerausweises auf Probe der Kategorie A war und den ersten Weiterausbildungstag nach dem bis am 31. Dezember 2019 geltenden Recht oder den Weiterausbildungstag nach dem geltenden Recht besucht hat, kann nach dem Ablauf der Probezeit die kantonale Behörde um Erteilung des definitiven Führerausweises ersuchen. Die Weiterausbildung muss nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Erteilung des Führerausweises auf Probe erfolgen.
Wie wird der Einstieg in die unlimitierte Kategorie A ab dem 1. Januar 2021 erfolgen?
Wer den Lernfahrausweis der Kategorie A nicht bis 31. Dezember 2020 beantragt hat, muss ab 2021 – egal, ob die Person 18, 25 oder mehr Jahre alt ist – zuerst zwei Jahre lang den Führerausweis der Kategorie A beschränkt (bis 35 kW/48 PS) besitzen, darf in dieser Zeit keine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht begangen haben, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat, und muss beim Aufstieg in die nächsthöhere Kategorie erneut eine Prüfung ablegen. Die praktische Grundschulung muss nur noch einmal absolviert werden. Sie dauert für alle Kategorien (A1, A beschränkt, A) zwölf Stunden.
 

 


35 KW statt 25 KW

35 KW statt 25 KW

Der Bundesrat hat beschlossen, die Leistung bei der Motorrad-Kategorie «A beschränkt» zu erhöhen – von heute 25 auf 35 Kilowatt.

Dies ist eine Anpassung an die Führerschein-Klasse A2, welche in Europa eingeführt wurde. Sie erfolgt aus praktischen und juristischen Gründen.
Die Motorradindustrie hat die Produktion auf Einstiegsmodelle mit 35 kW Leistung verlegt, weshalb auf dem Markt keine neuen 25-kW-Maschinen mehr angeboten werden. Dies benachteiligt schweizerische Motorradfahrende gegenüber jenen aus den Nachbarländern. Eine Drosselung der Leistung der 35-kW-Motorräder durch die Importeure wäre technisch zwar denkbar, rechtlich hingegen unzulässig. Dies würde gegen die künftige «Antitampering»-Gesetzgebung verstossen, welche besagt, dass an genehmigten Fahrzeugtypen keine Änderungen mehr bezüglich Motorleistung, Verbrauch, Abgasverhalten etc. vorgenommen werden dürfen.

Die heute beschlossenen Anpassungen treten am 1. April 2016 in Kraft.